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Pressestimmen

Zehntausende Renter bekommen zu wenig Geld
(Quelle: http://www.focus.de)

Manche werden falsch beraten, anderen fehlen Berufsjahre auf dem Rentenkonto: Bei der Berechnung der Renten in Deutschland liegt offenbar vieles im Argen. Teils fehlen fünfstellige Beträge.

Zehntausende Rentner bekommen wegen fehlerhafter Rentenbescheide möglicherweise zu niedrige Renten. Das berichtet die „Bild“-Zeitung unter Berufung auf Prüfergebnisse des Bundesversicherungsamtes, die jetzt im Tätigkeitsbericht der Behörde veröffentlicht wurden. Danach rügten die Prüfer vor allem mangelhafte Beratungen von Versicherten und Bearbeitungsfehler bei den Rentenkassen.

Dem Bericht zufolge hat das Bundesversicherungsamt im Vorjahr 450 Rentenakten der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See geprüft und festgestellt, dass viele Rentner zu wenig Geld bekamen. „In sehr vielen Fällen müssen auf Veranlassung des Bundesversicherungsamtes hin Renten neu festgestellt werden“, zitiert das Blatt aus dem Papier. Eine wesentliche Prüferkenntnis sei die unzutreffende Antragsberatung gewesen. So seien die Prüfer auf den Fall einer vor 1945 geborenen Rentnerin gestoßen, der die Rentenkasse nicht empfohlen hatte, eine Altersrente für Frauen zu beantragen, obwohl sie dadurch erheblich mehr Altersgelder bekommen hätte.

Es geht nicht nur um Peanuts - Das Bundesversicherungsamt veranlasste den Angaben zufolge daraufhin eine Prüfung und fand 8000 ähnliche Fälle. Sämtliche Rentenbescheide wären in der Folge überarbeitet worden. Im Prüfbericht heiße es: „Die Berechtigten können sich im Regelfall über die Erhöhung ihrer monatlichen Rente im zweistelligen Euro-Bereich und Nachzahlungen, die im drei- bis fünfstelligen Euro-Bereich liegen, freuen.“

Tausende Frührentner wurden offenbar nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, eine sogenannte „flexible Altersrente“ zu beantragen, obwohl sie dadurch mehr Geld bekommen könnten. Das Versicherungsamt verlangt der Zeitung zufolge deshalb die Überprüfung von Zehntausenden Fällen. Häufig übersehen die Rentensachbearbeiter dem Bericht zufolge trotz vorliegender Nachweise, dass auch nach dem Eintritt der Frührente noch Rentenbeiträge gezahlt wurden. Deshalb bekommen viele ab 65 zu wenig Altersrente.

Das Bundesversicherungsamt verlangt jetzt eine Überprüfung aller ähnlichen Fälle. Als „Fehlerschwerpunkt“ bezeichne der Prüfbericht die falsche Zuordnung von Ausbildungszeiten und späteren Berufszeiten.



Versorgungsausgleichsgesetz ab September 2009
(Quelle: http://www.finanztip.de)

Ab 1. September 2009 gelten neue Regeln beim Versorgungsausgleich. Grundlage bildet das am 21. Mai 2008 vom Bundeskabinett beschlossene Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs. Die neuen Bestimmungen gelten auch für die so genannte Homo-Ehe. Der Deutsche Bundestag hatte die Reform des Versorgungsausgleichs am 12. Februar 2009 entsprechend der Beschlussempfehlung des Rechtsaussschusses verabschiedet. Gleichzeitig treten auch etwas geänderte Regeln zum Zugewinnausgleich zum 1. September 2009 in Kraft.

Das Gesetz soll die Aufteilung von Renten und Pensionen (bzw. den Ansprüchen auf diese Leistungen) bei einer Ehescheidung einfacher, transparenter und gerechter machen. Das neuen Recht zum Versorgungsausgleich sieht vor, dass künftig jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht gesondert zwischen den Ehegatten geteilt wird. Grundsatz: Alle erworbenen Ansprüche an eine Altersversorgung werden grundsätzlich je zur Hälfte geteilt.

Insbesondere die Maßnahmen zur privaten Altersvorsorge führen dazu, dass der Versorgungsausgleich immer komplizierter geworden ist. Die private Altersvorsorge ist wegen der sinkenden gesetzlichen Rente enorm wichtig und diese Maßnahmen sollen nun nicht noch zu Ungerechtigkeiten beim Versorgungsausgleich führen. So hat im bisherigen Scheidungsrecht der Ehepartner, der seinen Beruf für die Familie zurückgestellt hat, eher Nachteile zu erwarten. Die vorgesehene Neuregelung bewirkt, dass die jeweils erworbenen Ansprüche grundsätzlich gleichermaßen auf beide Partner verteilt werden.

Zu den Verlierern gehören nach den neuen Regeln für den Versorgungsausgleich Rentner, die sich nach dem 1. September 2009 scheiden lassen. Das bisher geltende Rentnerprivileg würde dann entfallen. Siehe hierzu Artikel im HA.

Versorgungsausgleich kann entfallen
Im bisherigen Recht wird der Versorgungsausgleich "von Amts wegen" festgelegt. Zukünftig kann auf eine Durchführung verzichtet werden, wenn beide Ehepartner in etwa die gleichen Ansprüche auf Versorgungsleistungen erworben haben. Liegt die Ehedauer unter 3 Jahren, erfolgt ein Versorgungsausgleich nur, wenn einer der beiden Partner dies ausdrücklich beantragt.

Technische Durchführung des Versorgungsausgleichs
Jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht wird gesondert im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Jede auszugleichende Versorgung ist intern aufzuteilen, das heißt der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält einen eigenen Anspruch auf Versorgung bei dem Versorgungsträger des anderen Ehegatten. Eine externe Teilung, also die Begründung eines Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger, ist nur in bestimmten Fällen zulässig.

Kernpunkt: Mit dem Grundsatz der "internen Teilung" wird die Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung abgeschafft. Damit sollen alle Ansprüche und Anwartschaften aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge schon bei der Scheidung vollständig geteilt werden. Ein nachträglicher Ausgleich oder ein Abänderungsverfahren entfallen dann weitgehend. "Technisch" erhält jeder Partner ein Konto und muss sich daher nicht mehr beim eigenen Renteneintritt um seine Bezüge kümmern.

Ein Grundsatz kennt Ausnahmen. So kann abweichend vom Grundsatz der internen Teilung ausnahmsweise eine "externe Teilung" vorgenommen werden, wenn die ausgleichsberechtigte Person zustimmt oder bestimmte Wertgrenzen nicht überschritten sind. Die Teilung erfolgt dann nicht intern beim Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten, sondern extern durch zweckgebundene Abfindung und Einzahlung dieses Kapitalbetrages bei einem anderen Versorgungsträger. Die ausgleichsberechtigte Person kann entscheiden, ob eine für sie bereits bestehende Versorgung aufgestockt oder eine neue Versorgung begründet werden soll. Beispiel: Einzahlung der Abfindung in eine Lebensversicherung des ausgleichsberechtigten Partners.

Beispiel zur internen Teilung (Quelle Bundesministeriums der Justiz)
Der Ehemann hat in der Ehezeit zum einen eine Rentenanwartschaft von 30 Entgeltpunkten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben (entspricht derzeit 30 x 26,56 Euro = 796,80 Euro monatlich). Außerdem hat er in der Ehe eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse) mit einem Kapitalwert von insgesamt 30.000,- Euro aufgebaut. Durch den Versorgungsausgleich erhält die Ehefrau 15 Entgeltpunkte bei der gesetzlichen Rentenversicherung; ferner erhält sie gegenüber der Pensionskasse einen Anspruch auf eine Betriebsrente im Wert von 15.000 Euro. Die beiden Anwartschaften des Ehemanns werden entsprechend gekürzt.
Siehe hierzu auch die Informationen der Bundesregierung zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs.

Fazit: Betriebsrenten und private Rentenanwartschaften werden jetzt sofort bei Scheidung geteilt. Der berechtigte Partner (häufig die Ehefrauen) erhalten beim Arbeitgeber oder bei der privaten Rentenversicherung (des Mannes) einen eigenen Vorsorgevertrag. Vorbei sind die Zeiten, in denen dann die Frauen mit einer Kapitalabfindung abgespeist wurden. Sie können so zum Beispiel die Zahlungen aus der Betriebsrente (des Mannes) in einen Sparvertrag als zusätzliche Altersvorsorge einzahlen.

Allgemeine Informationen zum Versorgungsausgleich
Was bedeutet Versorgungsausgleich?
Da ein Ehepartner, der während der Ehe nicht erwerbstätig ist, sondern den Haushalt führt oder für einen bestimmten Zeitraum die Erziehung der Kinder übernimmt, keine oder nur geringere Ansprüche auf eigenständige Alters- oder Invaliditätsversorgung erwirbt, wird durch den Versorgungsausgleich für die spätere Altersversorgung versucht, diese Benachteiligung auszugleichen. Dabei wird von dem Grundsatz ausgegangen, dass die Arbeit des Ehepartners, der Haushalt und Kinder versorgt, gleichwertig gegenüber der Leistung des erwerbstätigen Ehepartners ist.

Lassen sich Eheleute scheiden, so teilt das Familiengericht mit dem Versorgungsausgleich die während der Ehe erworbenen Anrechte auf Alters- und Invaliditätsversorgung unter ihnen zu gleichen Teilen auf. Dies ist oft schwierig, weil es eine Vielzahl verschiedener, teilweise sehr unterschiedlich werthaltiger Versorgungsanrechte gibt. Dazu gehören beispielsweise Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Beamtenpensionen, Betriebsrenten und private Lebensversicherungen auf Rentenbasis, z.B. die Riester-Rente. Die Unterschiede bestehen unter anderem in der Dynamik der Anrechte, also in welcher Weise eine Versorgung in der Anwartschafts- und in der Leistungsphase in seinem Wert steigt.

Das bisherige Recht zum Versorgungsausgleich schreibt vor, alle Versorgungen zu saldieren und den Wertunterschied grundsätzlich über die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen. Das ist problematisch, weil sich dieses System auf Prognosen stützen muss, die regelmäßig von den tatsächlichen Werten im Versorgungsfall abweichen.

Wie kann der Versorgungsausgleich im Ehevertrag geregelt werden?
In einem Ehevertrag können die Ehepartner von den gesetzlichen Regelungen abweichende Vereinbarungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs festlegen.

Wurde durch die Ehepartner während der gemeinsamen Ehe in einem notariell beurkundeten Ehevertrag die Durchführung des Versorgungsausgleichs ausgeschlossen, ist der Ausschluss auch dann wirksam, wenn dieser möglicherweise für einen der Ehepartner als unbillig anzusehen ist. Eine solche ehevertragliche Regelung wird jedoch nur rechtswirksam, wenn nicht innerhalb eines Jahres nach Vertragsabschluss ein Antrag auf Scheidung gestellt wird.




Witwenrente
(Quelle: http://www.renten-fakten.de)

Wenn der Ehemann stirbt, so hat die hinterbliebene Ehefrau einen Anspruch auf eine Witwenrente. Bei der Witwenrente wird zwischen der großen und der kleinen Witwenrente unterschieden.

Einen Anspruch auf die große Witwenrente hat die Ehefrau, wenn der verstorbene Ehemann die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Zudem muss die Witwe noch eine der folgenden Bedingungen erfüllen:

- Sie muss erwerbsgemindert sein
- Sie muss ein minderjähriges waisenrentenberechtigtes Kind erziehen
- Sie muss bereits das 45. Lebensjahr vollendet haben

Wenn keine dieser Bedingungen erfüllt werden, hat die Witwe einen Anspruch auf die kleine Witwenrente, wenn der verstorbene Ehepartner die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die kleine Witwenrente wird nur für zwei Jahre gezahlt.

Ob überhaupt ein Anspruch auf eine Witwenrente besteht hängt unter anderem auch von der Dauer der Ehe ab. Wenn die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden hat besteht kein Anspruch auf eine Witwenrente, es sei denn es kann ausgeschlossen werden, dass die Ehe nicht nur zu dem Zweck geschlossen wurde, um eine Hinterbliebenenrente zu sichern.

Wurde ein Rentensplitting durchgeführt, so besteht auch kein Anspruch auf Witwenrente.

Die Höhe der Witwenrenten ist in den ersten drei Monaten unabhängig davon ob es eine kleine oder eine große Witwenrente ist, immer gleich. Sie wird in Höhe einer Versichertenrente gezahlt. Man spricht auch vom Sterbevierteljahr.

Nach Ablauf der ersten drei Monate erfolgt die Berechnung der Witwenrente wie folgt:

- Die kleine Witwenrente beträgt 25 % der Versichertenrente
- Die große Witwenrente beträgt 55 % der Versichertenrente
- Einkünfte der Witwe werden im Rahmen der Einkommensanrechnung auf die Rente angerechnet
- Es kann ein Zuschlag für Kindererziehung zur Rente beantragt werden.

Sollte die Witwe wieder heiraten, so fällt die Witwenrente in dem Monat weg, in dem die Ehe geschlossen wird. Die Witwe erhält dann eine so genannte Abfindung. Diese setzt sich wie folgt zusammen:

- Bei der kleinen Witwenrente werden die bis zum ursprünglichen Ende der Befristung zustehenden Beträge gezahlt.
- Bei der großen Witwenrente wird das 24-fache des Monatsbeitrages der Rente gezahlt.

Eine Witwenrente kann, sollte die neue Ehe nicht halten oder diese für nichtig erklärt werden, einmalig wieder aufleben. Man spricht dann von der Rente nach dem vorletzen Ehegatten. Wenn die Witwe allerdings noch ein weiteres Mal heiratet, so kann die Witwenrente dann unter keinen Umständen wieder aufleben.

Zum 01.01.2002 wurde das Hinterbliebenenrecht durch das Altersvermögensergänzungsgesetz neu geordnet. Die hat zur Folge, dass das alte Recht für Ehepaare gilt, die vor dem 01.01.2002 geheiratet haben und bei denen der ältere Partner an diesem Tag bereits mindesten 40 Jahre alt ist und ein Ehepartner vor dem 01.01.2002 verstorben ist.

Abweichend zur neuen Regelung sieht das Recht in diesem Fall vor:

- Dass die Ehe nicht mindestens ein Jahr bestanden haben musste
- Dass die kleine Witwenrente nicht auf zwei Jahre befristet ist.
- Dass die große Witwenrente 60 % der Versichertenrente beträgt.
- Dass kein Zuschlag für die Kindererziehung geleistet wird.
- Dass ein Rentensplitting nicht möglich ist.